Gemeinde Henstedt-Ulzburg: Senioren Wegweiser

Patientenverfügung, Vorsorge & Testament

Vorsorgevollmacht Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, gilt ab einem vorab von Ihnen bestimmten Zeitpunkt, ist an die von Ihnen festgelegten Bedingungen gebunden und gilt nur für die Angelegenheiten, die in ihr genannt sind. Die Generalvollmacht gilt für alle Lebensbereiche. Die von Ihnen gewünschten Aufgaben sollten einzeln aufgeführt sein. Bei Verwaltung Ihres Haus-und Grundbesitzes ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Was ist zu beachten? · Sie können die Vollmacht auf unterschiedliche Personen aufteilen und nur einzelne Bereiche einer Person zuordnen. Bitte achten Sie darauf, dass jede Person in diesem Fall alleine entscheiden kann. · Der / die Bevollmächtigte/n müssen die Vollmacht zum Zeichen ihres Einver- ständnisses unterschreiben. · Die gesetzliche Regelung des § 181 BGB besagt, dass ein Bevollmächtigter nicht mit sich selbst als Privatperson Geschäfte tätigen darf. Hiervon ist der Bevollmächtigte in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich zu befreien, damit er z.B. Aufwandsentschädigungen aus dem Konto des Vollmachtgebers entnehmen kann. Betreuungsvollmacht Mit dieser bestimmen Sie selbst, wer Ihre gesetzliche Betreuung übernehmen soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln können und auf Antrag an das Familiengericht ein Betreuer/eine Betreuerin offiziell eingesetzt wird.Das Gericht kontrolliert die Arbeit des Betreuers / der Betreuerin. Für eine Betreuungs vollmacht (manchmal auch Betreuungsverfügung genannt) besteht keine Formvor schrift. Sie können für weitere Wünsche äußern, z. B. wen Sie als Betreuer auf keinen Fall haben wollen, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen.

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