Gemeinde Henstedt-Ulzburg: Lärmaktionsplanung
Seite 50 Proj.Nr.: 07069.03
Anlage zur 2. Stufe der Lärmaktionsplanung (2013) der Gemeinde Henstedt- Ulzburg - Fortschreibung Lärmaktionsplan der 1. Stufe -
7.3.1.8. Prüfung 08: 50 km/h zul Höchstgeschwindigkeit auf Teilabschnitten der Ulzburger Straße im Bereich der Wohnbebauung Dieser Maßnahmenvorschlag sieht vor die Geschwindigkeit auf der Ulzburger Straße ganztägig im Bereich der Wohnbebauung auf 50 km/h zu reduzieren. Dies betrifft den Bereich zwischen Schleswig-Holstein-Straße und Wilstedter Straße. Nachfolgende Tabelle zeigen die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die in diesem Be- reich und im Nahgebiet dieser liegende Bebauung. Tabelle 27: Auswirkung des Maßnahmenvorschlags Nummer 2.14 auf Belastetenzahlen in dem betreffenden Bereich an der Ulzburger Straße
Sp 1
2
3
4
5
6
7
8
Vergleich der Belasteten Einwohner Prognose-Nullfall zum Prognose-Planfall gemäß Prüfung 08 Teilgebiet L DEN Teilgebiet L Night
Höhe der Belastung
Ze
von bis
dB(A)
Ohne
Mit
Veränderung Ohne
Mit
Veränderung
1 50 55
-
-
-
20
32
59%
2 55 60
9
10
15%
22
8
-64%
3 60 65
21
35
66%
0
0
0%
4 65 70
21
4
-81%
0
0
0%
5 70 (75)
0
0
0%
0
0
0%
6 (75)
0
0
0%
-
-
-
Summe
51
49
-3,6%
42
40
-4,3%
7
Durch diese Maßnahme werden die hohen / sehr hohen Belasteten der Straßennahen Bebauung sowohl im Lärmindex L DEN als auch dem Lärmindex L Night nahezu eliminiert. Diese Maßnahme ist aus schalltechnischer Sicht zu empfehlen. Es ist hier deutlich darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung die zulässigen Höchst- geschwindigkeiten angesetzt werden, nicht die tatsächlich gefahrenen. Grundsätzlich kann sich die Lärmsituation somit anders darstellen und Reduzierungen der zul. Höchst- geschwindigkeiten sollten somit nicht überbewertet werden. Aus schalltechnischer Sicht ist die Maßnahme zu empfehlen, jedoch ist die Umsetzung abhängig von der Einschätzung des Baulastträgers. Einen Rechtsanspruch auf Lärm- schutzmaßnahmen an bestehenden Straßen besteht nicht. Ansatzpunkte zur Durchset- zung sind die Ausführungen des § 45 der Straßenverkehrsordnung sowie die Lärmschutz- richtlinien StV (vergleiche Abschnitt 3.3.2.2).
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20. November 2014
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